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Kein Abzug von sog. Schmiergeldern Grundsätzlich wird das Einkommen nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit besteuert. Das bedeutet, dass Ausgaben zur Erzielung von steuerpflichtigem Einkommen regelmäßig abzugsfähig sind. Hiervon bestehen allerdings Ausnahmen, z.B. wenn die private Lebensführung berührt wird (§ 12 EstG) oder wenn der Empfänger nicht benannt wird (§ 160 AO). Eine sehr umstrittene - weil überwiegend politisch motivierte - Abzugsbeschränkung besteht für Ausgaben, wenn mit der Zahlung bzw. Zuwendung ein rechtswidriger Tatbestand erfüllt ist (sog. Bestechung oder Schmiergelder, siehe § 4 Abs. 5,Nr. 10 EstG. Bislang kam ein Betriebsausgabenabzug für derartige Aufwendungen nicht in Betracht, wenn wegen der Zuwendung oder des Empfanges eine rechtskräftige Verurteilung vorlag. Seit 1999 kommt es nicht mehr auf eine Verurteilung des Zuwendenden oder des Empfängers an; allein ausreichend ist nunmehr die Erfüllung eines rechtswidrigen Tatbestandes, unabhängig vom Verschulden oder vom Vorliegen eines Strafantrags. Im Rahmen dieser Neuregelung sind auch die Mitteilungspflichtigen Behörden erweitert worden. Während bislang nur die Finanzbehörden gegenüber den Strafbehörden mitteilungspflichtig waren, haben nunmehr auch umgekehrt Gerichte, Staatsanwaltschaften usw. Erkenntnisse, Verdachtsmomente etc. den Finanzämtern für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Straftaten mitzuteilen. Nach dieser Regelung ist damit zu rechnen, dass der Betriebsausgabenabzug bereits dann versagt wird, wenn lediglich ein Anfangsverdacht vorliegt, ein Strafverfahren aber noch gar nicht eingeleitet worden ist. 01 April 2000 |
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